SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINS

"FREUNDESKREIS FREILICHTMUSEUM SÜDBAYERN E.V."

 

einstimmig angenommen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 02. Juli 1999, geändert in §11 durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. Juli 2019

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Freilichtmuseum Südbayern e. V.“  Sein Sitz ist Großweil.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung durch die ideelle, wissenschaftliche und materielle Förderung des Freilichtmuseums des Bezirks Oberbayern an der Glentleiten in Großweil.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind die ideelle, wissenschaftliche und finanziell-praktische Förderung der weiteren Ausgestaltung des Freilichtmuseums an der Glentleiten in Großweil.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

        Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Sinne von Ziff. 5 der Anlage 7 zu Abschnitt 111 EStR.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1.     Der Verein besteht aus

        a)         ordentlichen Mitgliedern,
        b)         fördernden Mitgliedern und
        c)         Ehrenmitgliedern.

2.     Die Mitgliedschaft erlischt durch

        a)         Tod,
        b)         Austritt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres,
        c)         Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

3.     Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 6 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften des Handelsrechts und des bürgerlichen Rechts aufgrund Beitrittserklärung werden. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde die Aufnahme ablehnen. Gegen einen Ablehnungsbescheid ist Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich.

Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Ehrenmitglieder sind  von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Fördernde Mitglieder

1.     Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Gesellschaften werden, die einen erhöhten Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung zahlen oder eine andere wesentliche materielle oder ideelle Förderung des Vereinszweckes bewirken.

2.     Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um die Verwirklichung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten darüber eine Urkunde.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1., dem/der 2. und dem/der 3. Vorsitzenden, dem/der Vorstandsgeschäftsführer/In, dem/der Schatzmeister/In, dem/der Schriftführer/In und mindestens drei Beisitzern. Ferner gehören dem Vorstand kraft Amtes der vom Bezirkstag von Oberbayern zu nominierende Museumsreferent und der Direktor des Freilichtmuseums an der Glentleiten als Beisitzer an.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der satzungsgemäß gewählte Vorstand bleibt über den Ablauf der Amtsperiode hinaus so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode durch Tod, Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen aus, so sind Zuwahlen während der Amtsperiode nicht zwingend erforderlich. Finden Zuwahlen während der Amtsperiode statt, so gelten sie für die Dauer dieser Periode.

3. Zur Vertretung des Vereins nach außen ist die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich und genügend, wobei auf jeden Fall eines der folgenden Vorstandsmitglieder: 1., 2., 3. Vorsitzende(r), Vorstandsgeschäftsführer/In oder Schatzmeister/In mitwirken muss. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder dem/der 1., 2., 3. Vorsitzenden, Vorstandsgeschäftsführer/In, Schatzmeister/In, Schriftführer/In oder Schriftleiter/In der Freundeskreisblätter Alleinvertretungsvollmacht höchstens für die Dauer einer Wahlperiode erteilen.

 

§ 10  Geschäftsführung des Vorstandes im Innenverhältnis

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter einer der drei Vorsitzenden, anwesend sind. Umlauf-Beschlussfassungen sind zulässig, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren im Einzelfall widerspricht.

 

§ 11  Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen

a)     gemäß Vorstandsbeschluss oder,
b)     wenn dies unter Vorschlag einer Tagesordnung mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangen.

2.     In jedem Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese nimmt vom Vorstand den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und erteilt nach Prüfung dem Vorstand die Entlastung.

3 .  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder, die spätestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Verein beigetreten sind und deren vollständige Anschriften bis zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle des Vereins bekannt geworden sind. Diese Einladungen gelten als zugestellt, wenn sie spätestens am 15. Tage vor der Mitgliederversammlung zur Post gegeben worden sind.

4.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung des Vereins obliegt zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand zu ernennen sind. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

 

§ 13  Gemeinsame Bestimmungen

Alle Beschlüsse der Organe und Einrichtungen des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Organs oder der Einrichtung gefasst, soweit nicht in dieser Satzung Abweichendes bestimmt wird. Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Vereinszweckes bedürfen der 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit sind gestellte Anträge abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 14  Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes ist das vorhandene Vereinsvermögen dem Bezirk Oberbayern zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke zuzuführen.